Heizungsförderung

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden bereits Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung sowie die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus gefördert. Infos dazu gibt es in unserem Beitrag Förderung Energetische Sanierung.

Seit 2024 wird auch der Austausch alter Heizungen mit fossilen Brennstoffen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit einem Investitionszuschuss unterstützt.

Förderung für Heizungsaustausch

Für den Einbau von klimafreundlichen Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien und Anlagen zur Heizungsunterstützung können bis zu 70 % Zuschüsse beantragt werden. Der Antrag zur Förderung für Heizungsaustausch kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eingereicht werden.

Seit dem 27. Februar 2024 ist die Antragstellung für Einfamilienhäuser möglich. Der Antragszeitraum für Mehrfamilienhäuser, Vermieter, Eigentümergemeinschaften, Kommunen und Unternehmen startet voraussichtlich ab Mai 2024 zeitlich gestaffelt.

Die Investitionskostenzuschüsse bestehen aus:

  • 30 % Grundförderung für alle Antragstellergruppen mit Wohn- und Nichtwohngebäuden.
  • 5 % Effizienz-Bonus für Wärmepumpen, wenn diese Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
  • 30 % Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer, wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen bis zu 40.000€ beträgt.
  • 20 % Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung ausgetauscht wird und die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Der Bonussatz gilt bis zum 31. Dezember 2028, danach wird der Prozentsatz jährlich um 3 % reduziert.
  • 2.500€ Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen, bei denen der Staubwert den Emissionswert von 2,5 mg/m³ einhält.

Die Boni sind kumulierbar bis zu der Grenze von 70 %. Bei einem Einfamilienhaus werden Kosten bis zu einer Höhe von 30.000 € berücksichtigt. Der maximale Zuschuss von 70 % wäre in diesem Fall 21.000 €.

Zusatzregelung: Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag auf Investitionskostenzuschüsse bis zum 30. November 2024 nachholen.


Häufig gestellte Fragen

  • Welche Heizungsanlagen werden gefördert?

    Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung, außerdem
    der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

    Förderfähig sind folgende Techniken sowie deren Kombinationen:

    • Solarthermische Anlagen
    • Biomasseheizungen
    • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
    • Brennstoffzellenheizung
    • Wasserstofffähige Heizungen
    • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
    • Anschluss an ein Gebäudenetz
    • Anschluss an ein Wärmenetz
    • Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt

    Nicht gefördert werden

    • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
    • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
  • Wie verläuft die Förderung?

    Der Prozess des Fördermittelverfahrens verläuft wie folgt:

    1. Experten für Energieeffizienz beauftragen
    2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen
    3. Im Kundenportal der KfW registrieren & Zuschuss beantragen
    4. Vorhaben innerhalb 36 Monaten ab Zusage der KfW umsetzten
    5. Ab September 2024: Identifizieren, Nachweis der Umsetzung einreichen & Zuschuss erhalten
    • Welche Vorteile hat der Ergänzungskredit?

      Der Ergänzungskredit der KfW dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen (s. auch Beitrag Energetische Sanierung) gemäß der Förderrichtlinie des BEG umgesetzt werden.

      Für Maßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden steht es allen Antragstellenden grundsätzlich offen einen Ergänzungskredit zu beantragen. Für private Selbstnutzende eines mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 € ist ein Kreditangebot von bis zu 120.000 € Kreditsumme pro Wocheneinheit zinsverbilligt erhältlich.

      Nach Förderzusage des zinsverbilligten KfW-Kredits, kann dieser bei Haus- und Geschäftsbanken beantragt werden. Der Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung.

      Bei einer Zuschussförderung (BEG) muss der Antragsteller die Kosten grundsätzlich im Voraus auslegen. Nach Prüfung der Unterlagen und der Umsetzung wird ein Anteil der Kosten durch die Förderung zurückerstattet. Der Ergänzungskredit ist also nützlich für Personen, die für die Umsetzung von Energetischen Einzelmaßnahmen nicht in Vorleistung gehen können.

    • Muss ich meine Heizung im Altbau austauschen?

      Es gibt keine grundsätzliche Austauschpflicht für alte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel. Heizungen die jünger als 30 Jahre alt sind, funktionieren oder sich reparieren lassen, dürfen weiter betrieben werden.

      Allerdings müssen Heizungen, die älter als 30 Jahre alt sind und mit veralteter, besonders ineffizienter Technik betrieben werden, ausgetauscht werden. Konkret betrifft dies sogenannte „Standardkessel“, genauer Konstanttemperaturkessel, bei denen keine Nachtabsenkung eingestellt werden kann oder deren Leistung nicht an die Außentemperatur angepasst werden kann. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Wer schon vor dem Januar 2002 in seinem Haus gewohnt hat, für den gilt Bestandsschutz und keine Austauschpflicht. Diese greift erst, wenn es einen neuen Eigentümer, z.B. durch Verkauf oder Erbschaft, gibt.

      Außerdem gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, sich durch einen Härtefallantrag von den Anforderungen des Heizungsgesetzes befreien zu lassen.

    • Was passiert, wenn ich meine Heizung trotz Pflicht nicht austausche?

      Die Heizungsanlage wird vom Schornsteinfeger kontrolliert. Bei Verstoß gegen die aktuellen Richtlinien können Bußgelder zwischen 5.000 und 50.000€ entstehen. Die Höhe des Bußgelds orientiert sich an der Schwere des Verstoßes.

    • Was gilt für den Einbau einer neuen Heizung im Altbau?

      Wenn die alte Heizung sich nicht mehr reparieren lässt, ein Konstanttemperaturkessel (s. Beitrag „Muss ich meiner Heizung austauschen?“) ausgetauscht werden muss oder freiwillig auf eine moderne Heizung umgestellt werden soll (s. Förderbedingungen Heizungstausch), gelten die folgenden (Übergangs-)Regelungen:

      Ab wann auf Klimafreundlichkeit der Heizung geachtet werden muss, hängt von den Ergebnissen der Kommunalen Wärmeplanung ab. Per Gesetz müssen alle Kommunen in Deutschland bis 2026 bzw. 2028 einen Wärmeplan für klimafreundliches Heizen ausarbeiten. In diesem Plan soll beispielsweise verzeichnet sein, welche Straßen künftig an ein Wärmenetz angeschlossen werden und welche Wärmequelle dabei genutzt wird. Im Land Niedersachsen gelten andere Fristen als im Bund: hier müssen, sofern in der Gemeinde oder der Samtgemeinde ein Ober- oder Mittelzentrum liegt, bereits bis zum 31.12.2026 Wärmepläne erstellt werden. Gemäß dieser Regelung sind auch die Städte Duderstadt, Einbeck, Hann. Münden, Northeim und Osterode am Harz dazu verpflichtet.

      Bis es eine Kommunale Wärmeplanung gibt dürfen sogar noch fossil betriebene Heizungen eingebaut werden. Ab 2029 müssen sie aber einen stufenweise ansteigenden Anteil an Erneuerbaren Energien verwenden. Ab dem 1. Januar 2029 mindestens mit 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens mit 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens mit 60 Prozent Erneuerbare Energien. Im Jahr 2045 soll der Anteil grüner Brennstoffe 100 Prozent betragen. Fossile Heizungen sind dann nicht mehr erlaubt.

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