Heizungsförderung
Zum 21.07.2026 wurden die Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angepasst. Für die Heizungsförderung gelten seither neue Förderbedingungen. Mit der Förderung wird der Einbau klimafreundlicher Heizungen sowie der Austausch bestehender Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit einem Investitionszuschuss unterstützt.
Wer bis zum 20.07.2026 eine Förderzusage erhalten hat, verbleibt bei den vorherigen Bedingungen.
Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden zudem Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung sowie die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus gefördert. Infos dazu gibt es in unserem Beitrag Förderung Energetische Sanierung.
Die Antragstellung für die Heizungsförderung ist für Eigentümer und Vermieter von Ein- und Mehrfamilienhäusern (KfW 458) sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum möglich.
Ebenfalls steht eine Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung für Kommunen (KfW 422) und Unternehmen (KfW 459 und 522) zur Verfügung. Der Zuschuss beträgt hier in der Regel 30% der förderfähigen Kosten.
Förderung für Heizungsaustausch
für Privatpersonen
Für den Einbau von klimafreundlichen Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien und Anlagen zur Heizungsunterstützung können Zuschüsse von 30 % bis zu 80 % der förderfähigen Kosten beantragt werden. Eine Infografik gibt den Überblick über die Heizungsförderung. Der Antrag zur Förderung für den Heizungsaustausch kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eingereicht werden.
Die Investitionskostenzuschüsse (zu förderfähigen Kosten) bestehen aus:
- 30 % Grundförderung für alle Antragstellergruppen mit Wohn- und Nichtwohngebäuden.
- 10%, 30% oder 40 % Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer, gestaffelt wenn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen bis max. 50.000 € beträgt. Neu: der Familienbonus wenn mindestens 1 kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren im Haushalt wohnt, erhöht sich die Einkommensgrenze für das Haushaltseinkommen um 10.000 €. Der Maximalbonus liegt jedoch bei 40 %.
- 16 % Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer, wenn eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung ausgetauscht wird und die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Der Bonussatz gilt bis zum 31. Januar 2027, danach wird der Prozentsatz halbjährlich um 4 % reduziert. Ab dem 01.08.2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.
Die Boni sind mit der Grundförderung kombinierbar bis zu der Förderobergrenze von 80 % der förderfähigen Kosten. Bei einem Einfamilienhaus werden Kosten bis zu einer Höhe von 28.000 € berücksichtigt. Der maximale Zuschuss von 80 % wäre in diesem Fall 22.400 €. Für Anträge ab dem 01.02.2027 sinkt der Förderhöchstbetrag erstmals um 750 € und danach halbjährlich weiter.
Zusatzregelung: Seit Anfang 2026 gelten für die Förderung des Einbaus von Luftwärmepumpen strengere Lärmschutzauflagen. Wer einen Zuschuss beantragen möchte, muss nachweisen, dass die Geräuschemissionen von Luft-Wasser-Wärmepumpen mindestens 10 dB unter den in der EU-Ökodesign-Verordnung festgelegten Grenzwerten liegen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Heizungsanlagen werden gefördert?
Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung, außerdem
der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.Förderfähig sind folgende Techniken sowie deren Kombinationen:
- Solarthermische Anlagen
- Biomasseheizungen
- Wärmepumpen
- Brennstoffzellenheizung
- Wasserstofffähige Heizungstechniken
- Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
- Anschluss an ein Gebäudenetz
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
- die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz
- die akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker
- die Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (Umfeldmaßnahmen)
Nicht gefördert werden
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
Wie verläuft die Förderung?
Der Prozess des Fördermittelverfahrens verläuft wie folgt:
- Experten für Energieeffizienz oder Fachunternehmen beauftragen und eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstelllen lassen
- Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen
- Im Kundenportal der KfW registrieren & Zuschuss beantragen
- Vorhaben innerhalb 36 Monaten ab Zusage der KfW umsetzten
- Identifizieren, Nachweis der Umsetzung einreichen & Zuschuss erhalten
Welche Vorteile hat der Ergänzungskredit?
Der Ergänzungskredit der KfW dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen (s. auch Beitrag Energetische Sanierung) gemäß der Förderrichtlinie des BEG umgesetzt werden.
Für Maßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden steht es allen Antragstellenden grundsätzlich offen einen Ergänzungskredit zu beantragen. Für private Selbstnutzende eines Wohngebäudes mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 € ist beim Ergänzungskredit Plus (KfW 358) ein zusätzlicher Zinsvorteil erhältlich. Der Kreditbetrag beträgt bis zu 120.000 € je Wohneinheit. Für weitere Antragstellende an Wohngebäuden steht der Ergänzungskredit (KfW 359) zur Verfügung.
Nach Förderzusage des zinsverbilligten KfW-Kredits, kann dieser bei Haus- und Geschäftsbanken beantragt werden. Der Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung.
Bei einer Zuschussförderung (BEG) muss der Antragsteller die Kosten grundsätzlich im Voraus auslegen. Nach Prüfung der Unterlagen und der Umsetzung wird ein Anteil der Kosten durch die Förderung zurückerstattet. Der Ergänzungskredit ist also nützlich für Personen, die für die Umsetzung von Energetischen Einzelmaßnahmen nicht in Vorleistung gehen können.
Muss ich meine Heizung im Altbau austauschen?
Es gibt keine grundsätzliche Austauschpflicht für alte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel. Heizungen die jünger als 30 Jahre alt sind, funktionieren oder sich reparieren lassen, dürfen weiter betrieben werden.
Allerdings müssen Heizungen, die älter als 30 Jahre alt sind und mit veralteter, besonders ineffizienter Technik betrieben werden, ausgetauscht werden. Konkret betrifft dies sogenannte „Standardkessel“, genauer Konstanttemperaturkessel, bei denen keine Nachtabsenkung eingestellt werden kann oder deren Leistung nicht an die Außentemperatur angepasst werden kann. Von der Austauschpflicht ausgenommen sind allerdings Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel.
Wer schon vor dem 1. Februar 2002 in seinem Haus mit höchtens 2 Wohneinheiten gewohnt hat, für den gilt Bestandsschutz und keine Austauschpflicht. Diese greift erst, wenn es einen neuen Eigentümer, z.B. durch Verkauf oder Erbschaft, gibt. Dieser hat grundsätzlich zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang Zeit, die Anforderungen zu erfüllen.
Außerdem gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, sich durch einen Härtefallantrag von den Anforderungen des Heizungsgesetzes befreien zu lassen.
Welche Heizung darf ich künftig in einem bestehenden Gebäude einbauen?
Wenn die alte Heizung nicht mehr repariert werden kann oder freiwillig durch eine neue Heizung ersetzt werden soll, gelten künftig folgende Regelungen:
Die bisherige Pflicht, beim Einbau einer neuen Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, entfällt. Hauseigentümer können grundsätzlich selbst entscheiden, welche Heizung sie einbauen. Damit können auch weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden.
Wer sich für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss allerdings künftig schrittweise einen steigenden Anteil klimafreundlicher bzw. biogener Brennstoffe einsetzen („Biotreppe“). Der vorgeschriebene Anteil beträgt ab 2029 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent. Ab 2045 müssen die eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Für vermietete Wohnungen gelten zusätzliche Regelungen: Ab 2028 müssen Vermieter sich bei neu eingebauten Gas- und Ölheizungen zur Hälfte an den CO₂-Kosten und den Gasnetzentgelten beteiligen. Ab 2029 tragen Vermieter außerdem die Hälfte der Mehrkosten für die vorgeschriebenen klimafreundlichen bzw. biogenen Brennstoffanteile der ersten Stufen der „Biotreppe“.
Die kommunale Wärmeplanung bleibt ebenfalls wichtig. Sie schreibt Hauseigentümern zwar nicht vor, welche Heizung sie einbauen müssen. Sie kann aber wichtige Hinweise darauf geben, ob beispielsweise künftig ein Anschluss an ein Wärmenetz vorgesehen ist und welche Wärmeversorgung vor Ort geplant wird.
